Dichtheitsprüfung nach § 61 a LWG NRW
Gemeinderat beschließt Konzept zur Dichtheitsprüfung der privaten Kanalanschlüsse nach § 61a Landeswassergesetz
Durch eine Änderung des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) wurden alle Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre privaten Abwasserleitungen auf Dichtigkeit prüfen zu lassen. Die Landesregierung verfolgt mit der Neuregelung zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen nach § 61 a LWG das Ziel, die Belastungen der Umwelt, des Bodens und des Trinkwassers durch schadhafte Kanäle zu verringern.
Bis wann muss geprüft werden?
- Bei Errichtung oder wesentlichen Änderung der privaten Abwasserleitungen ist eine Dichtheitsprüfung unverzüglich durchzuführen. Dabei sind alle Leitungen zu prüfen, auch die, die von der Änderung nicht betroffen sind.
- Außerhalb von Wasserschutzzonen ist die erstmalige Dichtheitsprüfung von bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
- Im Landeswassergesetz wurde die Möglichkeit eingeräumt die Frist 31.12.2015 zur Durchführung der Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG zu verkürzen bzw. zu verlängern.
Der Gemeinderat hat die Möglichkeit der Veränderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung genutzt. Zu diesem Zweck wurde das Gemeindegebiet in insgesamt 11 Teilgebiete unterteilt, deren Abgrenzung und Reihenfolge unter Berücksichtigung der Kanalbaujahre und des Kanalzustandes des jeweiligen Gebietes, der Sanierung der öffentlichen Kanalisation und der Grundstücksanzahl herausgearbeitet wurde. Die Teilgebiete umfassen im Schnitt 435 Grundstücke. Die Fristen wurden entsprechend von 2014 bis 2023 gestaffelt und stellen sich wie folgt dar:
Gebietsnummer |
Ortslagen |
Anzahl Wohnhäuser |
Frist |
Gebiet 0 |
Uedelhoven, Ahrdorf |
341 |
30.06.2010 |
Gebiet 1 |
Lommersdorf |
364 |
2014 |
Gebiet 2 |
Waldorf, Alendorf, Ahrmühle, Nonnenbach |
361 |
2015 |
Gebiet 3 |
Freilingen, Ferienanlage |
502 |
2016 |
Gebiet 4 |
Blankenheimerdorf |
518 |
2017 |
Gebiet 5 |
Blankenheim |
519 |
2018 |
Gebiet 6 |
Blankenheim, Blankenheim Wald, Gewerbegebiet |
336 |
2019 |
Gebiet 7 |
Mülheim, Schloßthal, Ahrhütte |
351 |
2020 |
Gebiet 8 |
Dollendorf |
443 |
2021 |
Gebiet 9 |
Lindweiler, Reetz, Rohr |
476 |
2022 |
Gebiet 10 |
Hüngersdorf, Ripsdorf |
483 |
2023 |
Für die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in den v.g. Gebieten bleibt es bei der gesetzlichen Frist 31.12.2015
Zur Umsetzung dieses Konzeptes bedarf es einer Konkretisierung in der Entwässerungssatzung sowie des Erlasses einer gesonderten Satzung zur Abänderung der Fristen für die Dichtheitsprüfung. Die entsprechenden Satzungsbeschlüsse werden voraussichtlich im Herbst 2011 vom Gemeinderat gefasst.
Im Winter 2011/2012 erhalten alle Bürgerinnen und Bürger weitergehende Informationen.
Allgemeine Informationen zur „Dichtheitsprüfpflicht“ können Sie im Internet unter www.buergerinfo-abwasser.de abrufen.
Sollten Sie in der Zwischenzeit Fragen haben, können Sie sich gerne mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Blankenheim, Frau Bell, Tel. 0 24 49 / 87 – 401, in Verbindung setzen.
Blankenheim, 12.07.2011
Wasserwerk der Gemeinde Blankenheim
-Gemeindewerke für Wasser und Abwasser-